AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der FAKTOR GmbH, technische Teile, D-83059 Kolbermoor,

Spinnereiinsel 3d, HRB 12002 Amtsgericht Traunstein

1. Geltung, Abweichende Geschäftsbedingungen, Vertretungsmacht

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Lieferungen der FAKTOR GmbH. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden AGB erkennt der Kunde deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung mit der FAKTOR GmbH an. Dies gilt auch für alle, auch mündlich, abgeschlossenen zukünftigen Folgegeschäfte.

1.2 Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung. Sie werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von FAKTOR GmbH wirksam. Dies gilt auch, wenn die FAKTOR GmbH in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung oder sonstige Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.3 Diese AGB gelten gegenüber natürlichen Personen, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.4 Die Mitarbeiter der FAKTOR GmbH sind nicht berechtigt, Nebenabreden zu treffen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, oder diese AGB abzuändern oder abzubedingen. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer und Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl bleibt unberührt.

2. Angebote, Vertragsschluss, gewerbliche Schutzrechte

2.1 Angebote der FAKTOR GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Bestätigung der FAKTOR GmbH in Textform zustande.

2.2 An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen sowie anderen Unterlagen behält sich die FAKTOR GmbH ihre Eigentums-, Urheber-, Geschmacksmuster- sowie sonstige Schutzrechte vor. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet.

2.3 Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er der FAKTOR GmbH dafür, daß durch die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt die FAKTOR GmbH von Ansprüchen Dritter wegen derartiger Rechtsverletzungen frei.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Sämtliche Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Sofern nichts abweichendes vereinbart ist, sind vertragliche Forderungen der FAKTOR GmbH innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.3 Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist die FAKTOR GmbH berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen i. H. v. jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.

3.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die FAKTOR GmbH unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.

4. Aufrechnung, Zurückbehaltung

4.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.

4.2 Zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferung, Verzug, höhere Gewalt, Teilleistung

5.1 Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.

5.2 Kommt die FAKTOR GmbH mit der Lieferung in Verzug, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück treten.

5.3 Beruht die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungsfristen auf höherer Gewalt oder sonstigen, von FAKTOR GmbH nicht zu vertretenden Umständen, wie Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Arbeitskampf bei der FAKTOR GmbH oder bei Zulieferanten, so verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer des Leistungshindernisses. Dies gilt entsprechend, wenn sich die FAKTOR GmbH bei Eintritt eines solchen Ereignisses mit der Leistung in Verzug befindet.

5.4 Dauert ein Leistungshindernis gem. Ziff. 5.3 länger als vier Wochen an, so können die FAKTOR GmbH und der Kunde vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Voraussetzung des Rücktrittsrechts des Kunden ist, dass er der FAKTOR GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Hat der Kunde an einer Teilleistung kein Interesse, kann er vom ganzen Vertrag zurücktreten.

5.5 Abweichend von vorstehender Ziff. 5.4 kann der Kunde ohne vorherige Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn FAKTOR GmbH bei Vorliegen eines Fixgeschäfts i. S. des § 323 Abs.2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB die vereinbarte Leistungsfrist oder den vereinbarten Leistungstermin nicht einhält, oder wenn eine Fristsetzung nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

5.6 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung oder Ausschluss der Leistungspflicht der FAKTOR GmbH sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 10 ausgeschlossen bzw. beschränkt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde vom Vertrag zurückgetreten ist.

5.7 FAKTOR GmbH ist zur vorzeitigen Leistung sowie zu Teilleistungen berechtigt, soweit die Annahme der Teilleistungen für den Kunden zumutbar ist. FAKTOR GmbH ist berechtigt, Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen.

6. Übergabe, Gefahrübergang, Transport

6.1 Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ab 83059 Kolbermoor (Incoterms 2000).

6.2 Soweit die Lieferung auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort erfolgt, geschieht dies auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. Etwaige Weisungen über die Art der Versendung hat der Kunde FAKTOR GmbH rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen. Sie sind für FAKTOR GmbH nur bindend, wenn sie von FAKTOR GmbH in Textform bestätigt werden.

6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferung ab Werk auf den Kunden über, sobald der Kaufgegenstand dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde. Im übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden, spätestens mit Übergabe des Kaufgegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teilleistungen erfolgen oder FAKTOR GmbH zusätzliche Leistungen, wie z.B. den Transport, übernommen hat.

6.4 Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Leistung wegen einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Kunden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Beginn des Annahmeverzugs bzw. Schuldnerverzugs auf den Kunden über.

6.5 Eine Transportversicherung wird FAKTOR GmbH ausschließlich auf besondere Anweisung und auf Kosten des Kunden abschließen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 FAKTOR GmbH behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche aus der Geschäftsverbindung oder aus früheren Verträgen zwischen den Parteien resultierenden Forderungen, insbesondere aus einem anerkannten Kontokorrentsaldo, bis diese vollständig beglichen sind.

7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die FAKTOR GmbH ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe des Kaufgegenstandes verlangen. Gleiches gilt, wenn

- der Kunde gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt, oder

- eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt, insbesondere Pfändungen oder sonstige Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet werden oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird, oder

- der Kunde mit einem oder mehreren seiner Gläubiger eine außergerichtliche Einigung zur Schuldenbereinigung versucht, oder

- ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden abgewiesen oder das Insolvenzverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.

Die entstehenden Kosten, insbesondere für den Rücktransport, sind vom Kunden zu tragen. Verlangt die FAKTOR GmbH die Herausgabe der Vorbehaltsware, gilt dies im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag.

7.3 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten - soweit versicherbar - gegen Feuer-, Wasser-, Sturm-, Hagel-, Schneedruck- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten durchzuführen.

7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen und sonstige Eingriffe seitens Dritter sind der FAKTOR GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der FAKTOR GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere einer Klage nach § 771 ZPO, zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

7.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Sämtliche aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrund hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (z.B. aus Versicherungsverträgen, unerlaubter Handlung, Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware - bei einem vereinbarten Kontokorrent in Höhe der Saldoforderung - sicherungshalber an die FAKTOR GmbH ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die FAKTOR GmbH nimmt die Abtretung an.

Der Kunde ist verpflichtet, der FAKTOR GmbH auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Höhe der Forderungen mitzuteilen. Unter den in Ziff. 7.2 genannten Voraussetzungen ist die FAKTOR GmbH berechtigt, dem Drittschuldner von der Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene Forderung geltend zu machen. Der Kunde ist zur Einziehung abgetretener Forderungen so lange berechtigt, wie er seine Verpflichtungen gegenüber der FAKTOR GmbH erfüllt. Eingezogene Barbeträge gehen sofort in das Eigentum der FAKTOR GmbH über und sind gesondert aufzubewahren. Soweit die Forderungen der FAKTOR GmbH fällig sind, hat der Kunde die eingezogenen Beträge unverzüglich an die FAKTOR GmbH abzuführen. Der Kunde ist nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen.

7.6 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird für die FAKTOR GmbH vorgenommen, ohne dass dieser hieraus Verpflichtungen erwachsen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, FAKTOR GmbH nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt wird, erwirbt die FAKTOR GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag incl. MWSt) zum Wert der anderen verarbeiteten/verbundenen/ vermischten Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung. Erlischt das Eigentum der FAKTOR GmbH aufgrund Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde an die FAKTOR GmbH einen Anteil an seinem Eigentum oder Miteigentum, der dem Rechnungswert der Vorbehaltsware - bei einem vereinbarten Kontokorrent der Saldoforderung - entspricht. Der Kunde verwahrt das so entstandene Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für die FAKTOR GmbH.

7.7 Der Kunde tritt auch diejenigen Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bzw. in Höhe der Saldoforderung aus einem Kontokorrent zur Sicherheit an die FAKTOR GmbH ab, die ihm durch die Verbindung des Kaufgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die FAKTOR GmbH nimmt die Abtretung an.

7.8 Baut der Kunde die Vorbehaltsware aufgrund Werkvertrages als wesentlichen Bestandteil in ein Bauwerk eines Dritten ein, tritt der Kunde seine Forderungen aus dem Werkvertrag einschließlich seines Anspruchs auf Bestellung einer Sicherungshypothek gegen den Dritten in Höhe des Rechnungswertes des Kaufgegenstandes - bei einem vereinbarten Kontokorrent in Höhe der Saldoforderung - sicherungshalber an die FAKTOR GmbH ab. Die FAKTOR GmbH nimmt die Abtretung an.

7.9 Auf Verlangen des Kunden ist die FAKTOR GmbH verpflichtet, Teile der ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt.

7.10 Wenn eine gewährte Sicherheit unwirksam ist oder wird und der Kunde auch keine sonstigen ausreichenden Sicherheiten gestellt hat, kann FAKTOR GmbH jederzeit andere Sicherheiten verlangen.

7.11 Erfolgt die Lieferung der Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden in einen Staat, in dem ein Eigentumsvorbehalt nach den vorstehenden Bestimmungen nicht anerkannt wird oder nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, ist der Kunde verpflichtet, alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die zur Bestellung eines vergleichbaren Sicherungsrechts erforderlich sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Vorbehaltsware in einen solchen Staat verbringt oder veräußert.

8. Beschaffenheitsvereinbarung, Montage

8.1 Der Kaufgegenstand ist vertragsgemäß, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindliche Richtwerte.

8.2 Eine von diesen Bedingungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung oder die Übernahme einer Garantie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der FAKTOR GmbH. Die Mitarbeiter der FAKTOR GmbH sind nicht berechtigt, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien zu treffen bzw. zu geben, die über den schriftlichen Vertrag und diese Bedingungen hinausgehen. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer und Prokuristen in vertretungsberechtiger Zahl bleibt unberührt.

8.3 Unterstützt die FAKTOR GmbH durch ihr Personal die Bauleitung oder sonstiges Personal des Kunden bei der Überwachung der Montage bzw. der Montage, haftet die FAKTOR GmbH nur dafür, daß sie fachlich geeignetes Personal auswählt. Aufgaben und Tätigkeiten der Bauleitung, der Fachbauleitung, der Bauüberwachung, der Planung oder der Koordination sowie Montagearbeiten übernimmt die FAKTOR GmbH nicht. Die FAKTOR GmbH übernimmt ferner nicht die fach-, sach- und zeichnungsgerechte Einbringung des Kaufgegenstandes.

9. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelansprüche

9.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB nachgekommen ist. Mängel sind schriftlich zu rügen.

9.2 Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der aufgetretene Mangel damit in ursächlichem Zusammenhang steht, dass

- zuvor aufgetretene Mängel nicht rechtzeitig angezeigt wurden,

- der Kunde Vorschriften, Bedienungs-/Montageanleitungen oder sonstige Vorgaben in Bezug auf den Kaufgegenstand nicht eingehalten hat,

- der Kunde der FAKTOR GmbH nicht alle technischen Rahmenbedingungen (z.B. konkrete Windlast, Schneelast, Gebäudehöhe) mitgeteilt hat, oder

- der Kaufgegenstand unsachgemäß oder in ungeeigneter Weise verwendet oder behandelt wurde, insbesondere auf einem nicht dafür geeigneten Baukörper angebracht oder mit Komponenten anderer Hersteller verbunden wurde.

9.3 Soweit bei Gefahrübergang ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist die FAKTOR GmbH nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, kann die FAKTOR GmbH die Nacherfüllung davon abhängig machen, daß der Kunde einen - unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen - Teil des Kaufpreises entrichtet.

9.4 Der Kunde ist nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die FAKTOR GmbH eine Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus sonstigen Gründen ernsthaft und endgültig verweigert, die von FAKTOR GmbH gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist, oder der Kunde der FAKTOR GmbH erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

9.5 Schadenersatz statt der Leistung kann der Kunde unter den in vorstehender Ziff. 9.4 genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 10 verlangen.

9.6 Die Ansprüche des Kunden auf Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist, insbesondere die Eignung des Kaufgegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte oder bei Gegenständen der gleichen Art übliche Verwendung nicht oder nur unerheblich eingeschränkt ist.

9.7 Falls der Auftrag die Lieferung von Unterlagen für die Konstruktion oder Montage des Kaufgegenstandes (Montageanleitung) einschließt und diese mangelhaft sind, richten sich die Ansprüche des Kunden nach dieser Ziff. 9. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Kaufgegenstand trotz mangelhafter Montageanleitung fehlerfrei montiert worden ist. Im Rahmen der Ziff. 9.3 schuldet die FAKTOR GmbH nur die Korrektur der Montageanleitung.

9.8 Mängelansprüche des Kunden gegen die FAKTOR GmbH verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes. Dies gilt nicht für Mängelansprüche bei einem Kaufgegenstand, der entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

9.9 Die Verjährung der Mängelansprüche ist gehemmt, solange zwischen der FAKTOR GmbH und dem Kunden Verhandlungen über Mängelansprüche oder die sie begründenden Umstände schweben. Die Hemmung beginnt mit der schriftlichen Mängelanzeige des Kunden und endet mit der schriftlichen Ablehnungen von Mängelansprüchen durch die FAKTOR GmbH, spätestens jedoch zwei Monate nach der letzten im Rahmen der Verhandlungen schriftlich abgegebenen Erklärung einer Partei.

9.10 Für Schadensersatzansprüche gelten die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse der Ziff. 10.

9.11 Jede weitere Haftung für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern die FAKTOR GmbH diese nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen hat.

10. Haftung, Schadens- und Aufwendungsersatz

10.1 Alle anderen, über die in diesen Bedingungen vereinbarten Ansprüche hinausgehenden Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund -, namentlich wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, sonstiger Pflichtverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung, werden vorbehaltlich der nachfolgenden Bedingungen ausgeschlossen. Die FAKTOR GmbH haftet insbesondere nicht für Folgeschäden, mittelbare Schäden (z.B. entgangenen Gewinn) oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

10.2 Die FAKTOR GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die FAKTOR GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch die FAKTOR GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.3 Unberührt bleibt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die FAKTOR GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die FAKTOR GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen der FAKTOR GmbH, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Diese Begrenzung gilt auch für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz statt der Leistung oder auf Aufwendungsersatz - auch in den Fällen der Ziff. 9.4 i. V. m. Ziff. 9.5 - die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die FAKTOR GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.5 Die FAKTOR GmbH haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche wegen einer von FAKTOR GmbH übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes geltend macht. Für Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, haftet die FAKTOR GmbH in diesem Fall jedoch nur, soweit der Kunde durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

10.6 Im Falle des Verzugs ist eine etwaige Haftung der FAKTOR GmbH für einen Verzögerungsschaden unbeschadet der Bestimmungen in Ziff. 10.2 bis Ziff. 10.4 bei leichter Fahrlässigkeit auf max. 5 % des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Leistung beschränkt.

10.7 Vorstehende Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, leitenden Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der FAKTOR GmbH.

10.8 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen die FAKTOR GmbH verjähren in zwei Jahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Kunden verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in fünf Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Die Verjährung von Mängelansprüchen (einschl. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen) gem. Ziff. 9 sowie die gesetzliche Verjährung der in Ziff. 10.2 bis 10.4 genannten Ansprüche bleiben unberührt.

11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils aktuellen Fassung. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ("CISG", "UN-Kaufrecht") ist ausgeschlossen.

11.2 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und der FAKTOR GmbH geschlossenen Vertrag ist Wasserburg am Inn.

11.3 Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist Traunstein, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die FAkTOR GmbH kann auch am Sitz des Kunden Klage erheben oder sonstige gerichtliche Maßnahmen einleiten.

12. Schriftform, Kundendaten

12.1 Nebenabreden bestehen nicht. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden zum Vertrag bedürfen der Textform. Auf das Formerfordernis kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung in Textform verzichtet werden. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von FAKTOR GmbH in Textform bestätigt werden.

12.2 Gem. § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, daß die Kundendaten gespeichert und zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden.

13. Datenschutzerklärung

Unsere Datenschutzerklärung ist unter www.faktor.de/datenschutz abrufbar.

14. Haftungsausschluss (Disclaimer)

14.1 Haftung für Inhalte

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15. Urheberrecht

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16. Salvatorische Klausel

Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

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